AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft mbH für den Bezug von Waren und Dienstleistungen

§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Bedingungen der MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft mbH (im Folgenden Auftraggeber) gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren an den Auftraggeber oder die Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers, die der Auftraggeber nicht ausdrücklich und schriftlich anerkennt, sind für den Auftraggeber unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Im Falle eines Widerspruchs des Auftragnehmers behält sich der Auftraggeber das Recht vor, vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass der Auftragnehmer daraus Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, herleiten kann.

§ 2 Vertragsschluss 
1. Alle Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Die Textform wird nicht durch ein Bestätigungsschreiben ersetzt. Mündliche Abreden, auch Nebenabreden, sind nur dann wirksam, wenn diese vom Auftraggeber in Textform bestätigt werden.
2. Änderungen sind ebenfalls nur wirksam, wenn sie textlich vorgenommen werden. Dies gilt auch für das Textformerfordernis selbst. 
3. Der Auftraggeber ist an seine einseitige Bestellung als Angebot zum Abschluss eines Vertrages nur gebunden, wenn der Auftragnehmer die Bestellung innerhalb von 24 Stunden (Montag bis Freitag) ab Absendung der Bestellung in Textform annimmt und die Annahmeerklärung innerhalb der 24 Stunden dem Auftraggeber zugeht. Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Bestellung nach Ablauf von 24 Stunden (Montag bis Freitag) annimmt, liegt in der verspäteten Annahmeerklärung ein neues Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Der Auftraggeber kann dieses innerhalb von drei Tagen annehmen. Die Annahme hat in Textform zu erfolgen.

§ 3 Preise 
1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise für die Dauer der jeweiligen Produktion oder den Vertragszeitpunkt, mindestens aber für sechs Monate. Der Auftragnehmer hat jegliche Preisänderung nach Ablauf des Festpreiszeitraumes unaufgefordert, mindestens einen Monat im Voraus, schriftlich anzukündigen. Dem Auftraggeber steht dann ein Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu. Das Rücktrittsrecht gilt auch für den Fall, dass die Parteien bereits mit der vertraglichen Leistungsabwicklung begonnen haben. Bisher erbrachte Leistungen sind zu den alten Preisen abzurechnen. Dies gilt auch für Lieferungen, die bei termingerechter Auftragsabwicklung während des Festpreiszeitraumes fertig zu stellen waren, es sei denn, die termingerechte Fertigstellung wurde durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände verzögert. Weitere Ansprüche, auch wegen etwa vom Auftragnehmer getätigter Investitionen oder Einkäufe für die Produktion, stehen dem Auftragnehmer nicht zu. 
2. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich aller Nebenkosten, insbesondere Konfektionierung, Verpackung, Versicherung und Fracht an die im Auftrag angegebene Lieferadresse, sollte eine solche nicht angegeben sein, an den Auftraggeber. Der Auftraggeber behält sich vor, auch nachträglich eine andere Lieferadresse verbindlich anzugeben. Etwa daraus entstehende Mehrkosten werden nur dann erstattet, wenn diese erheblich sind. 
3. Sofern sich nach der Auftragserteilung Änderungen des Liefergegenstandes ergeben, die Mehr- oder Minderkosten zur Folge haben, sind dem Auftraggeber die geänderten Kosten unverzüglich und nachvollziehbar vor Beginn der Ausführung des Auftrages textlich mitzuteilen. Ohne die ausdrückliche Bestätigung des Auftraggebers werden Mehrkosten nicht anerkannt.
4. Eine Änderung der Mehrwertsteuer, sonstiger Steuern, Zölle, Abgaben und Lasten auf Seiten des Auftragnehmers egal aus welchem Grunde berechtigt diesen nicht zu einer Preisanpassung. Dies gilt auch im Falle der nachträglichen Abänderung des Mehrwertsteuersatzes oder eines anderen Steuersatzes, Zolles, Abgabe oder sonstiger Last durch eine Finanzbehörde, Zollbehörde oder sonstige festsetzende Behörde.

§ 4 Produktionsfreigaben, Kosten für Änderungen 
1. Entwürfe, Modelle, Korrekturen, Lichtpausen, Aushänger, Formen-Plotts u. ä. sind dem Auftraggeber zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Freigabeerklärung entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner alleinigen Verantwortung für eine fehlerfreie, den Angaben, Vorlagen oder Daten entsprechende Ausführung. 
2. Mehrkosten zu dem ursprünglich vereinbarten Preis aufgrund nachträglicher, beispielsweise durch Autorenkorrekturen bedingte Änderungen, sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen, in ihr sind die entstehenden Kosten nach Aufwand zusammen mit der Vorlage der jeweiligen Korrekturen anzugeben. Eine Vereinbarung über die Mehrkosten kommt nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Auftraggeber zu Stande. Bestätigt der Auftraggeber die Mehrkosten nicht, so gilt der ursprünglich vereinbarte Preis weiter.

§ 5 Musterexemplare 
1. Der Auftraggeber erhält grundsätzlich sofort nach Fertigstellung Produktionsmuster unter Berücksichtigung der jeweiligen Angaben in der Bestellung frei Haus geliefert. 

§ 6 Lieferfrist 
1. Die vom Auftraggeber in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Auftragnehmer verbindlich. 
2. Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung in Verzug, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. 
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gegen den Auftraggeber wegen Verzugs gerichtete Schadensersatzansprüche dem Auftraggeber zu erstatten, wenn der Verzug des Auftraggebers auf dem Verzug des Auftragnehmers beruht. Der Auftraggeber ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, eine gerichtliche Klärung der Ansprüche des Dritten herbeizuführen. 

§ 7 Lieferungen, Teillieferungen, Mehr-, Minder- und Falschlieferung 
1. Der Auftragnehmer hat alle Warenlieferungen so rechtzeitig anzukündigen, dass der Auftraggeber diese innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes in Empfang nehmen und entsprechende Vorkehrungen hierfür treffen kann. Die Ankündigung hat gegenüber einem empfangsberechtigten Vertreter des Auftraggebers zu erfolgen.
2. Alle Lieferungen erfolgen in einer Anlieferung. Teillieferungen sind vorher abzustimmen und nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 
3. Ist eine nicht den Vorgaben entsprechende Konfektionierung oder Verpackung für die Weiterverarbeitung hinderlich, kann nach Wahl des Auftraggebers die Annahme der Lieferung abgelehnt werden oder der Auftragnehmer mit den Mehrkosten belastet werden. 
4. Für den Fall, dass die gelieferte Ware nach Maß, Zahl oder Gewicht über das nach der vertraglichen Vereinbarung Geschuldete hinausgeht, schuldet der Auftraggeber für die Mehrlieferung keine Vergütung. In der Nichtanzeige einer Mehrlieferung und/oder Minderlieferung durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer liegt keine vertragliche Annahme der Mehrlieferung und/oder Minderlieferung. Die Annahmeerklärung hat ausdrücklich und in Bezug auf die konkrete Mehrlieferung und/oder Minderlieferung zu erfolgen.
5. Minderlieferungen werden nicht akzeptiert. Sollten diese dennoch angenommen werden, ist der Auftragnehmer zur Übernahme daraus resultierender Kosten verpflichtet. 

§ 8 Zahlungen 
1. Sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers haben die vom Auftraggeber angegebenen Auftragsdaten sowie alle steuerlich erforderlichen Angaben, insbesondere die Steuernummer oder USt.-ID-Nr. des Auftragnehmers, auszuweisen. 
2. Der Rechnungsbetrag wird 60 Tage nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber fällig. Bei Zahlung innerhalb von vierzehn Werktagen werden 5% Skonto, bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen 3% Skonto auf alle Positionen gewährt. Die Fristen beginnen frühestens mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Erfolgt die Lieferung vor einem vereinbarten Liefertermin, beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin.
3. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige textliche Einwilligung des Auftraggebers Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. 
4. Dem Auftraggeber stehen alle gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu. Er ist berechtigt, alle Ansprüche aus dem geschlossenen Vertrag ohne Einwilligung des Auftragnehmers abzutreten. 

§ 9 Gewährleistung 
1. Der Auftragnehmer sichert zu, seine Lieferungen und Leistungen nach dem neuesten Stand der Technik und unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften zu erbringen. Er leistet Gewähr dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während der Gewährleistungsfrist fehlerfrei bleiben. 
2. Der Auftraggeber wird den Vertragsgegenstand ab Anlieferung innerhalb einer angemessenen Frist auf offensichtliche Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und Mängel gegenüber dem Auftragnehmer rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Anlieferung der Ware erhoben wird. Bei Lieferung an Dritte verlängert sich die Frist um vier Arbeitswochen. Untersuchungen, durch die Umverpackungen beschädigt werden oder die Lagerfähigkeit der Produkte beeinträchtigt wird, sind nicht geschuldet. 
3. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber im gesetzlichen Umfang. Für den Fall der Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung unter der Maßgabe setzen, dass bei Nichteinhaltung der Frist der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, (1) wenn der Auftragnehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, (2) wenn der Auftragnehmer nicht termingerecht geleistet hat, (3) wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Selbstvornahme rechtfertigen oder (4) die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Der Auftraggeber kann von dem Auftragnehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen. Die weiteren Ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung der Nachbesserungspflicht werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
4. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Lieferung, wenn die gesetzliche Verjährung nicht länger ist, etwa bei Arglist des Auftragnehmers oder in den Fällen des §

§ 10 Haftung des Auftragnehmers 
1. Der Auftragnehmer haftet in gesetzlichem Umfang für Pflichtverletzungen. 
2. Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm gelieferten Waren frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und sichert die Fehlerfreiheit zu. Wird der Auftraggeber auf Grund eines Produktfehlers von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten der Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Auftragnehmer den Grund in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat. 
3. Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm gelieferten Waren frei von Rechten Dritter, insbesondere Urheberrechten, Markenrechten, Kennzeichenrechten, Patentrechten, Geschmacksmusterrechten, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Schutzrechten sind. Wird der Auftraggeber oder dessen Kunde von Dritten in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Auftragnehmers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber auf erstes Anfordern von den Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstehen oder entstanden sind. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über die Geltendmachung der Rechte Dritter unverzüglich informieren. Der Auftraggeber behält sich vor, die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche zu treffen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt drei Jahre, gerechnet ab Kenntnis des Auftraggebers von der Inanspruchnahme durch den Dritten. 

§ 11 Eigentum, Herausgabe und Aufbewahrungspflicht 
1. Die vom Auftraggeber oder von dessen Kunden zur Verfügung gestellten Teile (Vorbehaltsware), Werkzeuge, Zeichnungen, Modelle, Muster oder ähnliche Gegenstände bleiben Eigentum des Auftraggebers oder im Eigentum des Kunden und sind auf Anforderung jederzeit, nach Abschluss des Auftrags ohne gesonderte Aufforderung, an den Auftraggeber kostenfrei zurückzusenden. 
2. Nimmt der Auftragnehmer Verarbeitungen, Umbildungen oder Vermischungen mit eigenen Sachen vor, so erfolgen diese ausschließlich für den Auftraggeber, der Auftraggeber erwirbt in diesem Fall auch alleiniges Eigentum an dem Endprodukt. Wird die Vorbehaltsware des Auftraggebers mit nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. 
3. Stellt der Auftragnehmer zur Durchführung eines Auftrages Druckvorlagen, Lithos, Fotos, Reinzeichnungen her oder lässt sie herstellen, so hat er diese dem Auftraggeber oder dessen Kunden spätestens nach vollständiger Durchführung des Auftrags, auf Verlangen des Auftraggebers auch schon vorher, kostenfrei und im letztgültigen Produktionszustand herauszugeben. 
4. Der Auftragnehmer hat zur Verfügung gestellte Druckunterlagen und Ähnliches sowie die von ihm selbst oder Dritten zur Durchführung der Bestellung hergestellten Druckvorlagen, Lithos, Fotos, Muster, Druckformen, Reinzeichnungen, Layouts sowie die in diesem Zusammenhang hergestellten digitalen Daten, Datensätze, Dateien und vergleichbare Datenträger und Medien für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unentgeltlich aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag durchgeführt bzw. endgültig nicht durchgeführt wurde. Eine Vernichtung der vorgenannten Gegenstände bedarf der vorherigen textlichen Einwilligung des Auftraggebers. 

§ 12 Geheimhaltung 
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Informationen, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Dies gilt für alle Informationen, gleich welcher Art und Form, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle technischen Informationen und Verfahren, Spezifikationen, Unterlagen, Zeichnungen, Gestaltungen, Marketing-, Kunden-, Preis-, Finanz-, Vertriebs- und/oder sonstige Geschäftsinformationen, einschließlich dieser Vereinbarung und der Tatsache, dass die Parteien Gespräche miteinander führen. 
2. Vertrauliche Behandlung bedeutet, die empfangenen Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen und angemessene Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf die Informationen, ihm zugängliche Unterlagen oder technische Geräte zu vermeiden. Die Pflicht zur Vertraulichkeit richtet sich gegenüber jedermann, auch andere Auftragnehmer des Auftragnehmers sowie auch andere Mitarbeiter des Auftragnehmers, soweit diese mit dem betreffenden Sachgebiet nicht unmittelbar befasst sind. Der Auftragnehmer wird die von MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft mbH erhaltenen Informationen mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der er die eigenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schützt. 
3. Eine durch das Vorhaben notwendige Weitergabe von Informationen an externe Berater, eigene Mitarbeiter und etwa beauftragte Subunternehmer ist zulässig. Dies steht aber unter der ausdrücklichen Bedingung, dass sich diese Personen vorher schriftlich und strafbewehrt zur gleichen Geheimhaltung und vertraulichen Behandlung im Sinne dieser Vereinbarung verpflichten. 
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die empfangenen Informationen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben, zu dessen Zweck er die Information erhält, zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Verwendung ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer wird keine Kopien, Abschriften oder sonstigen Zusammenstellungen der empfangenen Informationen anfertigen, soweit dies nicht im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens erforderlich ist. 
5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht, wenn und soweit die Informationen von der MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft mbH ausdrücklich als „nicht vertrauliche Informationen“ bezeichnet werden, oder wenn und soweit der Informationsempfänger nachweist, dass 
a) die Informationen zum Zeitpunkt des Erhalts bereits öffentlich bekannt sind oder – ohne Verschulden des Informationsempfängers – später öffentlich bekannt werden; 
b) der Informationsempfänger aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu einer Offenlegung der Informationen gegenüber Dritten verpflichtet ist; in einem solchen Fall wird der Informationsempfänger die jeweils andere Partei von dieser Verpflichtung unverzüglich und – soweit möglich – vor einer solchen Offenlegung textlich informieren. 
6. Nach Abschluss des jeweiligen Auftrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Anforderung alle empfangenen schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten Informationen gemäß Ziffer 1. (einschließlich evtl. angefertigter Kopien) unverzüglich an den Auftraggeber zurückzusenden. 
7. Die Pflicht zur Vertraulichkeit bleibt auch über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus für eine Dauer von fünf Jahren bestehen. 
8. Die Parteien stimmen darin überein, dass mit der Übergabe von Informationen keine Übertragung von Eigentum oder wie auch immer gearteten Benutzungsrechten oder Nutzungsrechten verbunden ist. 
9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich für jeden Fall der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der unter Z. 1 bis 8 aufgeführten Verpflichtungen – unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges – eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000 (in Worten: EURO fünfzigtausend) an den Auftraggeber zu zahlen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass Berater oder Subunternehmer nicht oder nicht ausreichend zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, über die Vertragsstrafe hinaus für aufgrund eines schuldhaften Verstoßes entstandene Schäden beim Auftragnehmer oder nach eigenem Ermessen auch bei Dritten Ersatz zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Verstoß durch Berater oder Subunternehmer des Auftragnehmers entstanden ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, den Auftraggeber von allen Ansprüchen freizustellen, die der Kunde der MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft mbH bei der MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft mbH wegen eines Verstoßes gegen Geheimhaltungspflichten geltend macht. Auch dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass der Verstoß durch Berater oder Subunternehmer des Auftragnehmers entstanden ist.

§ 13 Relevante Anforderungen/Ethics

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss der nachfolgenden  Verpflichtung für Lieferanten und zuarbeitende Dienstleistungsunternehmen der MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft mbH (MVG). Die Lieferantenverpflichtung ist unmittelbar erreichbar über die Webseite: www.eine-welt-mvg.de/agb. Mit Abschluss der Lieferantenverpflichtung bekennt der Auftragnehmer sich zu den sozialen und ethischen Verpflichtungen eines moralisch verantwortungsvollen Wettbewerbs und einer von gegenseitigem Respekt, Fairness und Ehrlichkeit geprägten Zusammenarbeit mit der MVG.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere
  • zur Einhaltung aller relevanten Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland und des Herstellerlandes.
  • sicherzustellen, dass in der Leistungserbringung zu keiner Zeit und an keinem Ort Kinderarbeit oder Zwangsarbeit erfolgt.
  • zur Einhaltung der Prinzipien der Antidiskriminierung und der Menschenrechte.
  • sicherzustellen, dass für alle Beteiligte an der Leistungserbringung ausreichende Maßnahmen getroffen werden, um Arbeitssicherheit, Unfallvermeidung und Gesundheitsschutz sicherzustellen.
  • sicherzustellen, dass die Rechte auf Meinungsfreiheit, auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen sowie das Recht auf Gleichberechtigung und gerechte Entlohnung eingehalten wird.
  •  alle relevanten Antikorruptionsrichtlinien und Gesetze einzuhalten.
  • die Leistungserbringung so umweltverträglich wie möglich zu gestalten, insbesondere die Belastung der Umwelt und des Klimas so gering wie möglich zu halten.
  1. Die MVG ist berechtigt, für den Fall, dass der Auftragnehmer gegen die Verpflichtungen aus Abs. 1 und Abs. 2 verstößt oder aber eine begründete Vermutung für einen solchen Verstoß vorliegt, den bestehenden Vertrag zu dem Auftragnehmer fristlos zu kündigen. Dem Auftragnehmer steht in einem derartigen Fall kein Anspruch gegen die MVG auf Vertragserfüllung und/oder Schadensersatz und/oder Vertragsstrafe zu.

§ 14 Erfüllungsort, Rechtswahl, Salvatorische Klausel 
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebender Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Auftraggebers, soweit der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 
2. Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgeblichen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten und Verfahrensarten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung einschließlich ihrer Wirksamkeit ist Aachen. 
3. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Vereinbarung eine Lücke enthält. Die Parteien sind sich darüber einig, dass in diesem Fall eine Regelung gelten soll, die der vereinbarten Bestimmung so nahe kommt, wie dies rechtlich möglich ist.      

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Verpflichtung für Lieferanten und zuarbeitende Dienstleistungsunternehmen der

MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft mbH (MVG)

Unsere Lieferanten sowie die uns zuarbeitenden Dienstleistungsunternehmen und Agenturen[1]  sind für die MVG wichtige Partner in unserer täglichen Arbeit. Als Unternehmen mit einer ethisch motivierten Zielsetzung streben wir grundsätzlich eine Zusammenarbeit an, die von gegenseitigem Respekt, Fairness und Ehrlichkeit geprägt ist. Um als Unternehmen unserer Verantwortung für Gesellschaft und Umwelt gerecht zu werden, möchten wir sicherstellen, dass Dinge, die wir für selbstverständlich halten, auch für unsere Lieferanten selbstverständlich sind.

Aus diesem Grund erwarten wir von jedem Unternehmen, das wir beauftragen – ob nun als Hersteller / Lieferant von Waren, als Dienstleistungsunternehmen oder Agentur – die schriftliche Zusicherung, dass dieses Unternehmen die unten aufgeführten Bedingungen in seiner Arbeit bzw. Leistungserbringung erfüllt.

Nimmt das Unternehmen für die eigene Leistungserbringung wiederum andere Zulieferer in Anspruch, steht es mit seiner hier geleisteten Unterschrift dafür ein, dass diese Bedingungen auch bei diesen Zulieferern eingehalten werden. Dies ist im Optimalfall auch durch eine ausdrückliche und schriftliche Erklärung dieses Subunternehmers zu untermauern.

Das Unternehmen

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Name und Anschrift des Unternehmens (Lieferant)

verpflichtet sich hiermit, für alle Leistungserbringungen, also für die Herstellung aller Waren bzw. für die Erbringung jeglicher Dienstleistung für die MVG Medienproduktion & Vertriebsgesellschaft mbH sowie für deren Auftraggeber folgende Bedingungen grundsätzlich sicherzustellen:

1) Alle relevanten Gesetze und Rechtsvorschriften werden eingehalten.

2) In der Leistungserbringung findet zu keiner Zeit und an keinem Ort Kinderarbeit oder Zwangsarbeit statt.

3) In der Leistungserbringung werden die Menschenrechte und die Prinzipien der Anti-Diskriminierung geachtet.

4) Es ist sichergestellt, dass für alle Beteiligten an der Leistungserbringung ausreichende Maßnahmen getroffen werden, um Arbeitssicherheit, Unfallvermeidung und Gesundheitsschutz sicherzustellen.

5) Es ist sichergestellt, dass die Rechte auf Meinungsfreiheit, auf Vereinigungsfreiheit und Kollektiverhandlungen sowie das Recht auf Gleichberechtigung und gerechte Entlohnung geachtet werden.

6) Korruption und Bestechung sind im Rahmen der Leistungserbringung zu jeder Zeit und an jedem Ort ausgeschlossen.

 

7) Neben der selbstverständlichen Beachtung aller gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz unternimmt der Lieferant jede ihm mögliche Anstrengung, die beauftragte Leistung unter möglichst geringer Belastung der Umwelt und des Klimas zu erbringen.

 

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Ort, Datum

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Name des Vertretungsberechtigten

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Unterschrift des Vertretungsberechtigten

 

Lieferantenverpflichtung als PDF